Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) unter dem Aktenzeichen MSMT-23911/2025-4 die Regeln des Systems zur Qualitätssicherung der Bildungs-, Forschungsund damit verbundenen Tätigkeiten sowie zur internen Bewertung der Qualität der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Registrierung. Mgr. Vojtěch Tomášek Leiter der Abteilung für Hochschulen VŠTE004325/2025 Interne Vorschrift der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice REGELN DES QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR BILDUNGS-, KREATIVE UND DAMIT VERBUNDENE TÄTIGKEITEN SOWIE DER INTERNEN QUALITÄTSBEWERTUNG VON BILDUNGS-, KREATIVEN UND DAMIT VERBUNDENEN AKTIVITÄTEN DER HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT IN ČESKÉ BUDĚJOVICE Ausgabedatum: 8. 10. 2025 Gültig ab: 8. 10. 2025 Gültig bis: bis auf Widerruf Aktenzeichen: MSMT- 23911/2025-4 Seitenzahl: 8 Anzahl der Anlagen: 0 Informationen zu Änderungen Ersetzt die Norm Regeln des Qualitätssicherungssystems vom 17. 10. 2017 (Aktenzeichen MSMT-28266/2017) Übergeordnete Vorschrift Gesetz Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz), in der Fassung späterer Vorschriften Verwandte Normen - Untergeordnete Rechtsvorschrift Verteiler Wissenschaftliche Mitarbeiter, Führungskräfte Erstellt von: Leiter des Rektorats Verantwortlicher: Rektor Unterschrift: Ing. Petr Oros v. r. Unterschrift: Prof. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D., dr. h. c. v. r. Rektor Formell beglaubigt: Leiter des Rektorats Genehmigt: Rektor Unterschrift: Ing. Petr Oros v. r. Unterschrift: Prof. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D., dr. h. c. v. r. Rektor Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice Unterschrift für das MŠMT Mgr. Vojtěch Tomášek, im Original Leiter der Abteilung für Hochschulen REGELN DES QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR BILDUNGS-, KREATIVE UND DAMIT VERBUNDENER TÄTIGKEITEN SOWIE DER INTERNEN BEWERTUNG DER QUALITÄT VON BILDUNGS-, KREATIV- UND DAMIT VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN DER HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT IN ČESKÉ BUDĚJOVICE TEIL I. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Regeln für das Qualitätssicherungssystem in den Bereichen Lehre, Forschung und damit verbundene Tätigkeiten sowie für die interne Qualitätsbewertung in den Bereichen Lehre, Forschung und damit verbundene Tätigkeiten an der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (im Folgenden „VŠTE“) legen die Art und Weise der Qualitätssicherung in den genannten Bereichen im Sinne des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) in der jeweils gültigen Fassung fest. (2) Die Regeln berücksichtigen den rechtlichen Rahmen des Hochschulgesetzes und der damit verbundenen Durchführungsbestimmungen, die Standards der Akkreditierungsstelle, die Satzung der VŠTE, die Satzung des Hochschulrats, die Studien- und Prüfungsordnung sowie die Ordnung für lebenslanges Lernen. Artikel 2 System zur Qualitätssicherung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten sowie der internen Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten der VŠTE (1) Die VŠTE gewährleistet systematisch die Qualität ihrer Bildungs-, kreativen und damit verbundenen Aktivitäten und verfügt über ein funktionierendes System zur internen Qualitätsbewertung von Bildungs-, kreativen und damit verbundenen Aktivitäten, einschließlich Kontrollmechanismen. (2) Die Qualitätssicherung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE umfasst die Umsetzung der Ziele, Regeln und Verfahren der VŠTE im Bereich der Qualitätssicherung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten, die sich stützen auf: a) Strategische Ausrichtung der VŠTE (2021–2025), b) dem Plan zur Umsetzung der strategischen Ausrichtung der VŠTE für die jeweiligen Jahre, Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice c) den Rechten und Pflichten der akademischen Mitarbeiter, Führungskräfte und Mitglieder der Organe der VŠTE in Bezug auf die Qualität der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten, die in der Geschäftsordnung der VŠTE und den Geschäftsordnungen der einzelnen Institute verankert sind, d) finanzielle, personelle und informationsbezogene Ressourcen für die Durchführung von Bildungs- und damit verbundenen kreativen Tätigkeiten, e) die Zusammenarbeit und die gegenseitigen Beziehungen der VŠTE mit inländischen und internationalen Hochschulen, mit öffentlichen Forschungseinrichtungen und anderen juristischen Personen, die sich mit Forschung, experimenteller Entwicklung oder Innovationen, mit Arbeitgebern von Hochschulabsolventen, mit Unternehmern aus Industrie und Handel, mit Unternehmensverbänden sowie weiteren Personen oder Stellen, die Bildungs- oder kreative Tätigkeiten von Hochschulen oder deren Ergebnisse ausüben, unterstützen oder nutzen, f) die vom Akkreditierungsamt festgelegten Standards und Verfahren zur internen Qualitätsbewertung der Bildungs-, kreativen und damit verbundenen Tätigkeiten der VŠTE, g) Kontrollmechanismen, Korrektur- und Präventivmaßnahmen, die zur Verbesserung des Qualitätsbewertungsprozesses an der VŠTE ergriffen werden, h) interne Normen, die sich auf die Qualitätssicherung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten der VŠTE beziehen. (3) Die Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE unterliegen einer regelmäßigen internen Bewertung. (4) Die interne Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE umfasst: a) der Anwendung von Standards und Verfahren zur internen Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE, b) in der Erstellung eines Berichts über die interne Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE, c) in der Bereitstellung des Berichts über die interne Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten der VŠTE sowie der Anhänge zu diesem Bericht an die Organe der VŠTE, die Akkreditierungsstelle und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik (im Folgenden „MŠMT ČR“). (5) Das System der internen Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten der VŠTE basiert umfassend und untrennbar auf der Bewertung im Sinne der Bestimmungen der §§ 77a und 77b des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und über die Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) in der jeweils gültigen Fassung. (6) An der VŠTE ist der Rat für interne Bewertung (im Folgenden „RVH“) das zuständige Gremium, das das System der internen Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE gemäß den Anforderungen nach § 77b des Hochschulgesetzes steuert und kontrolliert. Die Qualitätsbewertung führt der RVH auf der Grundlage der folgenden Instrumente durch: a) des internen Managementsystems „Excellent Top Manager System“ (im Folgenden „ETMS“), b) der Evaluierungsberichte zu akkreditierten Studiengängen und Studienfächern, c) Analysen der Studienerfolgsquote für die einzelnen Studiengänge, d) der Bewertung der Qualität des Bildungsprozesses durch die Studierendenschaft sowie durch das akademische Personal e) externer Bewertungsplattformen, (7) An der Bewertung sind interne und externe Akteure beteiligt, darunter die akademische Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice Gemeinschaft, die Studierendenschaft, die Organe der VŠTE, die Akkreditierungsstelle und Experten aus der Unternehmenspraxis. Artikel 3 Bericht über die interne Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE (1) Der Bericht über die interne Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE (im Folgenden „Bericht“) beschreibt die erzielten qualitativen Ergebnisse der VŠTE im Bereich der Bildungs- und Forschungsaktivitäten sowie der damit verbundenen Aktivitäten und legt Maßnahmen fest, die zur Beseitigung der festgestellten Mängel ergriffen wurden. (2) Der Bericht wird vom RVH erstellt, der Berichtsentwurf wird vom Akademischen Rat der VŠTE erörtert, anschließend legt der Vorsitzende des RVH ihn zusammen mit der Stellungnahme des Akademischen Rates dem Akademischen Senat der VŠTE zur Genehmigung vor. Nach dessen Genehmigung wird der Bericht vom Verwaltungsrat der VŠTE erörtert. (3) Die VŠTE erstellt mindestens einmal alle fünf Jahre einen Bericht. (4) Der Bericht wird jährlich durch einen Anhang aktualisiert, in dem die erzielten Verbesserungen in der Qualität und die Korrekturmaßnahmen beschrieben werden. (5) Die VŠTE ist verpflichtet, den Bericht und seine Nachträge den Organen der VŠTE, der Akkreditierungsstelle und dem MŠMT ČR zugänglich zu machen. STANDARDS FÜR DIE INTERNE QUALITÄTSBEWERTUNG Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Standards der internen Qualitätsbewertung (im Folgenden „Standards“) sind eine Sammlung von Regeln und Verfahren, an denen sich die VŠTE bei der internen Bewertung und Qualitätssicherung der Bildungs-, kreativen und damit verbundenen Aktivitäten der VŠTE orientiert. (2) Die Standards umfassen: a) die Tätigkeit des RVH, b) die Verfahren, nach denen die VŠTE die Bildungs- und kreativen Aktivitäten bewertet und sicherstellt, c) Verfahren und Regeln für die Durchführung bestehender Studiengänge, deren Erweiterung, die Verlängerung der Akkreditierungsdauer oder die Genehmigung neuer Studiengänge. (3) Die interne Bewertung des Qualitätsprozesses umfasst drei grundlegende Bereiche: a) Lehrtätigkeit, b) kreative Tätigkeit, c) die dritte Rolle. Artikel 5 Qualitätssicherung im Bereich der pädagogischen Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (1) Die Lehrtätigkeit umfasst den Prozess der Bewertung: a) der Durchführung akkreditierter Studiengänge unter Beachtung der Standards der Akkreditierungsstelle. Gegenstand der Bewertung sind: - die Übereinstimmung des Studiengangs mit dem Leitbild der VŠTE, - die Übereinstimmung des Studiengangs mit der Art und dem Profil des Studiengangs einschließlich des Absolventenprofils, - die Anwendung geeigneter Lehrmethoden, die den Lernergebnissen entsprechen, - angemessene personelle Ausstattung, einschließlich ausreichender Publikationstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Studiengang, - der Garant des Studiengangs ist ein akademischer Mitarbeiter, der zum Professor oder zum Dozenten ernannt wurde (im Falle eines aufbauenden Masterstudiengangs) oder durch den Abschluss eines Doktoratsstudiengangs (im Falle eines Bachelorstudiengangs) in einem Fachgebiet, das dem jeweiligen Bildungsbereich oder den Bildungsbereichen entspricht, in denen der Studiengang durchgeführt werden soll, und der in den letzten fünf Jahren in diesem Fachgebiet wissenschaftlich tätig war und an einer Hochschule als akademischer Mitarbeiter auf der Grundlage eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit tätig ist, die der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 79 des Arbeitsgesetzbuchs sowie den Akkreditierungsstandards entspricht, - angemessene Beteiligung von Fachleuten aus der Praxis am Bildungsprozess, - finanzielle, materielle und technische Ausstattung des Studiengangs, - die Ausstattung der Studiengänge mit Studienmaterialien (insbesondere Hochschullehrbüchern, Skripten und Studienhilfen bei der kombinierten Studienform), - die Sicherstellung und fachliche Leitung von Praktika, - einen Entwicklungsplan für den Studiengang. b) das Verfahren zur Zulassung von Bewerbern zum Studium und die Studienbedingungen für Studierende - Verfügbarkeit von Informationen über das Zulassungsverfahren und den Studienverlauf im Studiengang auf der Website der VŠTE und im Informationssystem, - gleichberechtigter Zugang zum Studium und Chancengleichheit für Studierende mit besonderen Bildungsbedürfnissen, - Die Zulassung zum Studium und die Studienbedingungen entsprechen den Studienzielen und dem Absolventenprofil, c) Qualität der Programme und Kurse im Bereich der lebenslangen Bildung und der Seniorenuniversität in Übereinstimmung mit der Ordnung für lebenslange Bildung der VŠTE. (2) Der Prozess der Bewertung der Lehrtätigkeit wird vom Prorektor für Studienangelegenheiten koordiniert; verantwortlich dafür sind der Garant des Studiengangs, der den Bewertungsbericht für den von ihm garantierten Studiengang (einmal jährlich) erstellt, sowie die Garanten der Lehrveranstaltungen, die einmal pro Semester Bewertungsberichte für die jeweiligen Lehrveranstaltungen erstellen. (3) Die Evaluationsberichte der Studiengänge werden vom RVH genehmigt, der die Zustimmung zu den ausgearbeiteten Akkreditierungsanträgen erteilt und zu den vorgelegten Unterlagen zur Qualitätssicherung des Studiums Stellung nimmt. Artikel 6 Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice Verfahren zur Genehmigung der Akkreditierung von Studiengängen (1) Die Vorhaben für neue Akkreditierungen basieren auf dem Leitbild und den strategischen Zielen der VŠTE. (2) Der Garant des Studiengangs erarbeitet den Antrag auf eine neue Akkreditierung, eine Reakkreditierung oder die Verlängerung bzw. Erweiterung der Gültigkeit der Akkreditierung. (3) Der Antrag auf Akkreditierung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Akkreditierung oder Erweiterung des Studiengangs um neue Spezialisierungen umfasst: a) eine Beschreibung des Garanten des Studiengangs, b) das Profil der Absolventen des Studiengangs, c) die Umsetzung kreativer Aktivitäten im Studiengang, d) eine Bedarfsanalyse für den Studiengang, e) die Identifizierung potenzieller Studienbewerber für den Studiengang, f) Informationen über die voraussichtliche Anzahl der zum Studium im ersten Jahr des Studiengangs zugelassenen Studierenden. (4) Zu dem Vorhaben, einen neuen Studiengang zu akkreditieren, die Gültigkeitsdauer der bestehenden Akkreditierung zu verlängern oder diese um neue Spezialisierungen zu erweitern, erstellt eine schriftliche Stellungnahme: a) der Prorektor für Studienangelegenheiten hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Regierungsverordnung Nr. 274/2016 Slg. über Standards für die Akkreditierung im Hochschulwesen, b) der Prorektor für kreative Tätigkeit hinsichtlich der Bewertung der kreativen Tätigkeit, c) der Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Leitbild und den strategischen Zielen der VŠTE sowie der Nachfrage nach dem vorgeschlagenen Studiengang, (5) Die ausgearbeiteten Stellungnahmen werden zusammen mit dem Vorhaben vom Prorektor für Studienangelegenheiten dem Vorsitzenden des Hochschulrats vorgelegt. (6) Das Vorhaben wird im RVH vom Garant des Studiengangs vorgestellt. (7) Im Falle einer Neuzulassung wird der genehmigte Entwurf über den Vorsitzenden des RVH an den Akademischen Senat der VŠTE weitergeleitet ( ), der dazu Stellung nimmt. (8) Im Falle einer positiven Stellungnahme des Rates für interne Evaluation der VŠTE wird das Verfahren zur Erstellung des Akkreditierungsantrags eingeleitet. (9) Für den Prozess der Akkreditierung eines neuen Studiengangs, der Reakkreditierung eines bestehenden Studiengangs oder die Erstellung des Kontrollberichts ist der Prorektor für Studienangelegenheiten verantwortlich, für die Ausarbeitung des Akkreditierungsantrags der Direktor des Instituts. (10)Der Antrag auf eine neue Akkreditierung, die Verlängerung der Gültigkeit der Akkreditierung oder deren Erweiterung wird vom Prorektor für Studienangelegenheiten zusammen mit zwei Gutachten externer Gutachter an den Vorsitzenden des RVH weitergeleitet. (11)Der RVH prüft den Akkreditierungsantrag unter folgenden Gesichtspunkten: - Übereinstimmung des Akkreditierungsantrags mit dem Leitbild und den strategischen Zielen der VŠTE, - Übereinstimmung des Akkreditierungsantrags mit den Akkreditierungsstandards, die die Qualität der Studiengänge gewährleisten, - angemessene personelle Ausstattung, Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice - ausreichender kreativer Tätigkeit, - einer qualitativ hochwertigen materiellen und technischen Ausstattung. Artikel 7 Rollen und Pflichten der internen Akteure bei der Qualitätssicherung in der Vorbereitung von Studiengängen (1) Der Prorektor für Studienangelegenheiten: a) ist verantwortlich für die Qualität der Durchführung der Studiengänge und die wirksame Gestaltung des Verfahrens bzw. des Prozesses ihrer Akkreditierung. b) koordiniert die Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung aller Akkreditierungsunterlagen, c) ist für die Überwachung der Gültigkeit der Akkreditierungen der Studiengänge der VŠTE verantwortlich, d) prüft die Übereinstimmung der Akkreditierungsunterlagen mit den Akkreditierungsstandards, e) bietet den Garanten der Studiengänge methodische Unterstützung an, f) ist verantwortlich für die Einreichung des Akkreditierungsantrags beim Vorsitzenden des RVH, nach Genehmigung durch den RVH für dessen Übermittlung an die Akkreditierungsbehörde sowie für die Überwachung von Änderungen im Akkreditierungsgenehmigungsprozess. (2) Der Direktor des Instituts: a) ist in Zusammenarbeit mit dem Garant des Studiengangs für die Ausarbeitung des Akkreditierungsantrags verantwortlich, b) für die angemessene personelle Ausstattung der Studiengänge, c) für die Qualität der Durchführung des Studiengangs. (3) Der Garant des Studienprogramms sorgt für: a) die Ausarbeitung des Antrags auf Neuzulassung, Verlängerung der Gültigkeit der Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, b) die fachliche Vorbereitung des Akkreditierungsantrags einschließlich des Selbstbewertungsberichts, c) die Qualität der Durchführung des Studiengangs. (4) Der Fachbeauftragte ist verantwortlich für: a) die Qualität der Lehre des jeweiligen Fachs, b) die Einbeziehung aktueller Erkenntnisse aus dem jeweiligen Fachgebiet in den Lehrplan des Fachs, c) die Einbeziehung von Forschungsergebnissen in den Lehrprozess, d) die Bereitstellung ausreichender Literatur für das Fach. Artikel 8 Qualitätssicherung im Bereich der kreativen Tätigkeit (1) Die kreative Tätigkeit umfasst den Prozess der Bewertung der Forschungstätigkeit der VŠTE in Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice folgenden Bereichen: a) der Publikationstätigkeit von akademischen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, insbesondere in der WoS-Datenbank der letzten 5 Jahre, b) der Beteiligung an wissenschaftlichen Projekten mit Schwerpunkt auf Projekten der angewandten und Auftragsforschung im In- und Ausland (in den letzten 3 Jahren), c) Einbindung von Studierenden in die wissenschaftliche und Forschungsarbeit der Hochschule, d) wissenschaftlich-forschende Aktivitäten, die auf die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ausgerichtet sind, e) Beratungs-, Konsultations-, Gutachter- und sonstige Tätigkeiten. (2) Der Bewertungsprozess der kreativen Tätigkeit wird vom Prorektor für kreative Tätigkeit koordiniert und vom Direktor des Instituts sichergestellt, der die kreative Tätigkeit sowohl für das Institut als Ganzes als auch auf der Ebene einzelner Personen bzw. akademischer Mitarbeiter bewertet, um festzustellen, ob die Publikations- und Projektaktivitäten mit ihrem Fachgebiet und den unterrichteten Fächern im Einklang stehen. (3) Die Bewertung im Bereich der kreativen Tätigkeit dient als Grundlage für die Beurteilung der Erfüllung der im Strategischen Konzept und den Plänen zu dessen Umsetzung festgelegten Ziele sowie als Grundlage für die strategische Entwicklung der Forschungstätigkeit in den folgenden Zeiträumen. Artikel 9 Qualitätssicherung im Bereich der dritten Rolle (1) Die dritte Rolle umfasst den Bewertungsprozess: a) Umfang und Niveau der internationalen Zusammenarbeit mit Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen: - gemeinsame Bildungsprogramme, - internationale Forschungsprojekte, - Wissenstransfer in die Unternehmenspraxis, - kurz- und langfristige Mobilität von Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitern zur Verbesserung ihrer fachlichen Kompetenzen und zur Förderung eines interkulturellen Umfelds, b) Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, vor allem in der Region Südböhmen: - Einbindung von Experten aus der Praxis in den Bildungsprozess, Praktika für wissenschaftliche Mitarbeiter, Fachpraktika und Exkursionen für Studierende - Organisation von Bildungsworkshops und Seminaren, - Zusammenarbeit bei angewandter und Auftragsforschung c) Beteiligung von akademischen Mitarbeitern und anderen Beschäftigten in Berufsverbänden, Fachverbänden, Vereinigungen usw., d) Beteiligung von akademischen Mitarbeitern an öffentlichen Diskussionen und Fachforen zu aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fragen e) Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in der Region Südböhmen, f) Rückmeldungen von Absolventen. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (2) Der Prozess der Qualitätsbewertung im Bereich der dritten Rolle wird vom Direktor für Außenbeziehungen koordiniert, der dafür verantwortlich ist. Artikel 10 Qualitätssicherung im Bereich der damit verbundenen Aktivitäten (1) Die Entwicklung verwandter Aktivitäten und die Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen sowie einer guten studentischen Infrastruktur tragen zur Qualitätssteigerung im Bereich der Bildungs-, Kreativ- und dritten Rolle sowie zur Pflege des akademischen Umfelds bei. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Aktivitäten: a) die Verbesserung der fachlichen Kompetenzen der Mitarbeiter der VŠTE, b) Schaffung günstiger Bedingungen für Studierende mit besonderen Bedürfnissen c) Ausbau der Dienstleistungen der wissenschaftlichen Bibliothek, d) Ausbau der Wohnheime und der Mensa, e) Ausbau der Laboreinrichtungen, f) Förderung studentischer Aktivitäten, g) Förderung von Sport-, Kultur- und gesellschaftlichen Veranstaltungen, h) Förderung von Beratungsdiensten und Dienstleistungen des Karrierezentrums. GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (1) Änderungen der Regeln zur Qualitätssicherung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten sowie der internen Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungsund damit verbundenen Tätigkeiten der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice können nur vom Vorsitzenden des Hochschulrats vorgelegt werden (§ 12a Abs. 4 Buchstabe a) des Hochschulgesetzes). ARTIKEL 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Diese Vorschriften wurden gemäß § 17 des Hochschulgesetzes am 9. September 2025 vom Akademischen Senat der VŠTE genehmigt. Diese Vorschriften treten gemäß § 36 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften über Hochschulen am Tag der Registrierung durch das Ministerium in Kraft. (2) Diese Regeln treten am Tag ihres Inkrafttretens in Kraft. Prof. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D., dr. h. c. v. r. Rektor