DOR Nr. 3 Interne Vorschrift der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice ANHANG Nr. 3 ZUR VERFÜGUNG DES REKTORS Nr. 8/2017 TÄTIGKEIT UND ORGANISATORISCHE ABLAUFREGELUNG FÜR WISSENSCHAFTLICHE MITARBEITER AN DER VŠTE Ausstellungsdatum: 20. 9. 2021 Gültig ab: 20. 9. 2021 Gültig bis: bis auf Widerruf Aktenzeichen: VŠTE005656/2020 Seitenzahl: 3 Anzahl der Anlagen: 0 Häufigkeit der Überprüfung der Aktualität der Norm Jährlich Die Norm wird aufgehoben - Übergeordnete Norm - Verwandte Vorschriften Rektoratsverordnung Nr. 8/2017 Tätigkeit und organisatorische Absicherung des wissenschaftlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter an der VŠTE Untergeordnete Vorschrift Verteiler Mitarbeiter der VŠTE, Studierende Erstellt von: Referent der Rechtsabteilung Verantwo rtlicher: Prorektor – gesetzlicher Vertreter des Rektors Unterschrift: Bc. Denisa Plecitá, im Original Untersch rift: Ing. Zuzana Rowland, MBA, PhD. Formell beglaubigt: Referent der Rechtsabteilung Genehmi gt: Prorektor – gesetzlicher Vertreter des Rektors Unterschrift: Bc. Denisa Plecitá v. r. Untersch rift: Ing. Zuzana Rowland, MBA, PhD. ANHANG NR. 3 ZUR VERFÜGUNG DES REKTORS Nr. 8/2017 TÄTIGKEIT UND ORGANISATORISCHE ABWICKLUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN HILFSKRÄFTE AN DER VŠTE GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Mit diesem Anhang wird die Rektorverfügung Nr. 8/2017 „Tätigkeit und organisatorische Absicherung der wissenschaftlichen Hilfskräfte an der VŠTE vom 18. 4. 2017 (Aktenzeichen VŠTE004348/2017) geändert. (2) Artikel 3 Absatz 1 lautet nun wie folgt: „(1) Für jede Abteilung werden finanzielle Obergrenzen festgelegt, die maximal für die Vergütung von PVS ausgeschöpft werden dürfen. Die Höhe der Obergrenzen legt der Leiter der Wirtschaftsabteilung fest.“ (3) Artikel 3 Absatz 2 lautet nun wie folgt: „(2) Die Vergütung für PVS richtet sich nach der geleisteten Arbeit und beträgt 120 CZK pro Stunde.“ (4) Anhang Nr. 2 lautet nun wie folgt: 1 Artikel 2 Schlussbestimmungen (1) Dieser Nachtrag tritt am 20. 9. 2021 in Kraft. Ing. Vojtěch Stehel, MBA, PhD. im Namen des Rektors 3 OR Nr. 8/2017 Interne Vorschrift der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice VOLLSTÄNDIGER WORTLAUT DER VERFÜGUNG DES REKTORS Nr. 8/2017 TÄTIGKEIT UND ORGANISATORISCHE SICHERSTELLUNG WISSENSCHAFTLICHES HILFSPERSONAL AN DER VŠTE Veröffentlichungsdat um: 20. 9. 2021 Gültig ab: 20. 9. 2021 Gültig bis: bis auf Widerruf Anhang Nr. 1 vom: 3. Februar 2020 Gültig ab: 1. Februar 2020 Gültig bis: bis auf Widerruf Nachtrag Nr. 2 vom: 11. Januar 2021 Gültig ab: 1. Januar 2021 Gültig bis: bis auf Widerruf Nachtrag Nr. 3 vom: 20. 9. 2021 Gültig ab: 20. 9. 2021 Gültig bis: bis auf Widerruf Aktenzeichen: VŠTE004348/2021 Seitenzahl: 2 Anzahl der Anlagen: 2 Häufigkeit der Überprüfung der Aktualität der Norm Jährlich Die Norm wird aufgehoben Rektoratsverordnung Nr. 22/2015 über die Tätigkeit und organisatorische Absicherung des wissenschaftlichen Hilfspersonals an der VŠTE Übergeordnete Vorschrift Stipendienordnung der VŠTE Verwandte Vorschriften Untergeordnete Vorschrift Verteiler Mitarbeiter der VŠTE, Studierende Formell geprüft durch: Sachbearbeiter der Rechtsabteilung Genehmi gt von: Prorektor – gesetzlicher Vertreter des Rektors Unterschrift: Bc. Denisa Plecitá v. r. Untersch rift: Ing. Zuzana Rowland, MBA, PhD. v. r. VOLLSTÄNDIGER WORTLAUT DER VERFÜGUNG DES REKTORS Nr. 8/2017 TÄTIGKEIT UND ORGANISATORISCHE REGELUNGEN FÜR WISSENSCHAFTLICHE MITARBEITER AN DER VŠTE IN DER FASSUNG DER ANHÄNGE 1, 2 UND 3 GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Diese Rektoratsverordnung regelt die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (im Folgenden „PVS“), die von Studierenden an der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (im Folgenden „VŠTE“) ausgeübt werden kann. (2) Die Abteilungen der VŠTE können PVS unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für ihre Tätigkeit einsetzen. (3) Die PVS werden von den Leitern der direkt dem Rektor unterstellten Abteilungen nominiert. Artikel 2 Organisation (1) Die PVS werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Arbeitssicherheit geschult. (2) Für Angelegenheiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Leiter der jeweiligen Abteilung verantwortlich. (3) Alle Werke, das Know-how und sonstige Arbeitsergebnisse der PVS, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit der PVS entstanden sind, sind Eigentum der VŠTE. (4) Die PVS sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen. Artikel 3 Grenzen (1) Für jede Abteilung werden finanzielle Obergrenzen festgelegt, die maximal für PVSVergütungen ausgeschöpft werden dürfen. Die Höhe der Obergrenzen wird vom Leiter der Wirtschaftsabteilung festgelegt. (2) Die Vergütung für Überstunden richtet sich nach der geleisteten Arbeit und beträgt 120 CZK pro Stunde. (3) Die maximale Anzahl der geleisteten PVS-Arbeitsstunden entspricht dem Arbeitszeitkontingent für den jeweiligen Monat bei einer achtstündigen Arbeitszeit. Artikel 4 Verantwortung, Berichterstattung und Vergütung der PVS (1) Die PVS führen monatliche Berichte über ihre Tätigkeiten (Anhang 1), die als Grundlage für die Auszahlung der Vergütung aus dem Stipendienfonds dienen. Die Berichte verbleiben an dem Arbeitsplatz, an dem die PVS ihre Tätigkeit ausübt. 1 (2) Der Antrag auf Auszahlung des Stipendiums ist von den Abteilungsleitern spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen des Folgemonats in Form eines „Antrags des Abteilungsleiters auf Gewährung eines außerordentlichen Stipendiums“ (Anhang 2) bei der Rechtsabteilung einzureichen. (3) Für die Tätigkeit des PVS sind die Abteilungsleiter oder von ihnen beauftragte Personen verantwortlich. Artikel 5 Kontroll e (1) Die Nutzung des PVS kann einer Kontrolle durch die interne Revision unterzogen werden. (2) Die Ergebnisse der Prüfung können sich auf die Höhe der festgelegten Limits auswirken. Ing. Zuzana Rowland, MBA, PhD. v. r. Prorektorin – gesetzliche Vertreterin des Rektors Anhänge: Anhang Nr. 1 – PVS-Abrechnung Anhang Nr. 2 – Antrag des leitenden Mitarbeiters auf Gewährung eines Sonderstipendiums 2