DOR Nr. 2 Interne Vorschrift der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice ANHANG Nr. 2 ZUR VERFÜGUNG DES REKTORS Nr. 8/2017 TÄTIGKEIT UND ORGANISATORISCHE ABLAUFREGELUNG FÜR WISSENSCHAFTLICHE MITARBEITER AN DER VŠTE Ausstellungsdatum: 11. 1. 2021 Gültig ab: 1. Januar 2021 Gültig bis: bis auf Widerruf Aktenzeichen: VŠTE007668/2020 Seitenzahl: 1 Anzahl der Anlagen: 1 Häufigkeit der Überprüfung der Aktualität der Norm Jährlich Ersetzt die Vorschrift - Übergeordnete Vorschrift - Verwandte Vorschrift Rektoratsverordnung Nr. 8/2017 Tätigkeit und organisatorische Absicherung des wissenschaftlichen Hilfspersonals an der VŠTE Untergeordnete Vorschrift Verteiler Mitarbeiter der VŠTE, Studierende Erstellt von: Ing. Kateřina Kříženecká, v. r. Garant: Prorektor – gesetzlicher Vertreter des Rektors Unterschrift: Untersch rift: Ing. Zuzana Rowland, MBA, PhD., v. r. Formell beglaubigt: Ing. Kateřina Kříženecká, v. r. Genehmi gt: Rektor Unterschrift: Untersch rift: Ing. Vojtěch Stehel, MBA, PhD., im Original GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Mit diesem Nachtrag wird die Rektorverordnung Nr. 8/2017 „Tätigkeit und organisatorische Absicherung des wissenschaftlichen Hilfspersonals an der VŠTE“ vom 18. April 2017 (Aktenzeichen VŠTE004348/2017) geändert. (2) Der Garant der Norm wird vom Kanzler auf den Prorektor – den gesetzlichen Vertreter des Rektors – geändert. (3) Es erfolgt eine Änderung des Anhangs Nr. 2. (4) Die einzelnen Artikel werden wie folgt geändert und ergänzt: Artikel 4 Verantwortung, Berichterstattung und Vergütung der PVS (2) Der Antrag auf Auszahlung des Stipendiums ist von den Abteilungsleitern spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen des folgenden Monats in Form eines „Antrags des Abteilungsleiters auf Gewährung eines außerordentlichen Stipendiums“ (Anhang 2) bei der Rechtsabteilung einzureichen. Änderungen sind kursiv gekennzeichnet. Anhänge: Anhang Nr. 2 – Antrag des Leiters auf Gewährung eines außerordentlichen Stipendiums 1 OR Nr. 8/2017 Interne Richtlinie der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice AKTUELLE FASSUNG TÄTIGKEIT UND ORGANISATORISCHE ABLAUFREGELUNG FÜR WISSENSCHAFTLICHE MITARBEITER AN DER VŠTE Ausgabedatum: 18. 4. 2017 Gültig ab: 1. 1. 2021 Gültig bis: bis auf Widerruf Aktenzeichen: VŠTE004348/2017 Seitenzahl: 2 Anzahl der Anlagen: 2 Häufigkeit der Überprüfung der Aktualität der Norm Jährlich Aufhebende Vorschrift Rektoratsverordnung Nr. 22/2015 über die Tätigkeit und organisatorische Absicherung des wissenschaftlichen Hilfspersonals an der VŠTE Übergeordnete Vorschrift Stipendienordnung der VŠTE (in vollem Umfang) Verwandte Vorschrift Richtlinie Nr. 19/2013 Stipendien der VŠTE (in vollem Umfang) Untergeordnete Vorschrift Verteiler Mitarbeiter der VŠTE, Studierende Erstellt von: Ing. Kateřina Kříženecká, v. r. Garant: Prorektor – gesetzlicher Vertreter des Rektors Unterschrift: Untersch rift: Ing. Zuzana Rowland, MBA, PhD., im Original Formell beglaubigt: Ing. Kateřina Kříženecká, v. r. Genehmi gt: Rektor Unterschrift: Untersch rift: Ing. Vojtěch Stehel, MBA, PhD., v. r. GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Diese Verordnung des Rektors regelt die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (im Folgenden „PVS“), die von Studierenden an der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (im Folgenden „VŠTE“) ausgeübt werden kann. (2) Die Abteilungen der VŠTE können für ihre Tätigkeit PVS unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen einsetzen. (3) Die PVS werden von den Leitern der direkt dem Rektor unterstellten Abteilungen nominiert. Artikel 2 Organisatio n (1) Die PVS werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Arbeitssicherheit geschult. (2) Für Angelegenheiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Leiter der jeweiligen Abteilung verantwortlich. (3) Alle Werke, das Know-how und sonstige Arbeitsergebnisse der PVS, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit der PVS entstanden sind, sind Eigentum der VŠTE. (4) Die PVS sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen. Artikel 3 Obergrenzen (1) Für jede Abteilung werden finanzielle Obergrenzen festgelegt, die maximal für die Vergütung der PVS ausgeschöpft werden dürfen. Die Höhe der Obergrenzen wird vom Kämmerer festgelegt. (2) Die Vergütung der PVS richtet sich nach der geleisteten Arbeit und beträgt 90 CZK pro Stunde. (3) Die maximale Anzahl der von PVS geleisteten Arbeitsstunden entspricht dem Arbeitszeitkontingent für den jeweiligen Monat bei einer achtstündigen Arbeitszeit. Artikel 4 Verantwortung, Berichterstattung und Vergütung der PVS (1) Die PVS führen monatliche Aufstellungen über ihre Tätigkeiten (Anhang 1), die als Grundlage für die Auszahlung der Vergütung aus dem Stipendienfonds dienen. Die Aufstellungen verbleiben an dem Arbeitsplatz, an dem die PVS ihre Tätigkeit ausübt. (2) Der Antrag auf Auszahlung des Stipendiums ist von den Abteilungsleitern 1 spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen des Folgemonats in Form eines „Antrags des leitenden Mitarbeiters auf Gewährung eines außerordentlichen Stipendiums“ (Anhang 2) bei der Rechtsabteilung einzureichen. (3) Für die Tätigkeit des PVS sind die Abteilungsleiter oder von ihnen beauftragte Personen verantwortlich. Artikel 5 Kontroll e (1) Die Nutzung des PVS kann einer Kontrolle durch die interne Revision unterzogen werden. (2) Die Ergebnisse der Prüfung können sich auf die Höhe der festgelegten Limits auswirken. Anhänge: Anhang Nr. 1 – PVS-Abrechnung Anhang Nr. 2 – Antrag des Vorgesetzten auf Gewährung eines Sonderstipendiums 2