1 Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) in der Fassung des Gesetzes Nr. 137/2016 Slg. genehmige ich am ……………………… 2017 unter dem Aktenzeichen MSMT-24972/2017 die Satzung des Verwaltungsrats der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice. …………………………………………………………………. Prof. PhDr. Stanislav Štech, CSc. Minister für Bildung, Jugend und Sport SATZUNG DES VERWALTUNGSRATS DER TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN HOCHSCHULE IN ČESKÉ BUDĚJOVICE Artikel 1 Einleitende Bestimmungen Die Satzung des Verwaltungsrats der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (im Folgenden „VŠTE“) regelt gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften (im Folgenden „Gesetz“) die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Arbeitsweise des Verwaltungsrats der VŠTE (im Folgenden „Verwaltungsrat“) Artikel 2 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat hat neun Mitglieder. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach Rücksprache mit dem Rektor vom Minister für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden „Minister“) ernannt und abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Nach der ersten Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Los die Namen eines Drittels der Mitglieder bestimmt, deren Amtszeit nach zwei Jahren endet, sowie eines Drittels der Mitglieder, deren Amtszeit nach vier Jahren endet. (2) Das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds erlischt: a) mit Ablauf der Amtszeit, b) durch Rücktritt, c) durch Tod oder am Tag der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Erklärung für tot oder vermisst, d) mit dem Tag des Entstehens eines grundlegenden Arbeitsverhältnisses mit der VŠTE, e) mit dem Tag des Inkrafttretens 1. einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Mitglied des Verwaltungsrats wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde oder 2 mit der es wegen einer fahrlässig begangenen Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, 2. einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Schuldbekenntnis eines Verwaltungsratsmitglieds und eine Strafe für eine von ihm begangene vorsätzliche Straftat genehmigt wurden, 3. Entscheidung des Staatsanwalts, mit der die Einreichung eines Antrags auf Bestrafung eines Verwaltungsratsmitglieds wegen einer vorsätzlichen Straftat bedingt ausgesetzt wurde, 4. Entscheidung des Staatsanwalts oder des Gerichts, mit der das Strafverfahren gegen ein Vorstandsmitglied wegen einer vorsätzlichen Straftat unter Auflagen eingestellt wurde oder mit der in einem wegen einer vorsätzlichen Straftat eines Vorstandsmitglieds geführten Strafverfahren ein Vergleich genehmigt wurde, oder 5. die Entscheidung des Gerichts, mit der die Geschäftsfähigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds eingeschränkt wurde. (3) Erlischt das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit, wird ein neues Verwaltungsratsmitglied nur für die verbleibende Amtszeit ernannt. (4) Im Verwaltungsrat sind Vertreter des öffentlichen Lebens, der Berufsverbände, der Arbeitgeberverbände oder anderer Personen oder Organe vertreten, die die Bildungs- oder Schaffensarbeit der Hochschulen oder deren Ergebnisse ausüben, unterstützen oder nutzen, sowie Vertreter der Kommunalverwaltung und der staatlichen Verwaltung und Absolventen der VŠTE. Artikel 3 Tätigkeit des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat achtet auf die Wahrung des Zwecks, zu dem die VŠTE gegründet wurde, auf die Wahrung des öffentlichen Interesses bei ihrer Tätigkeit und auf die ordnungsgemäße Verwaltung ihres Vermögens. (2) Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist eine Handlung im allgemeinen Interesse. Für die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats gelten besondere Vorschriften1 . (3) Der Verwaltungsrat erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung zu Rechtsgeschäften, mit denen die VŠTE beabsichtigt: a) das Eigentumsrecht an Immobilien zu erwerben oder zu übertragen, b) das Eigentumsrecht an beweglichen Sachen zu erwerben oder zu übertragen, deren Wert das Fünffache des Betrags übersteigt, ab dem die Sachen gemäß einer besonderen Vorschrift2 als Sachvermögen gelten, c) eine Dienstbarkeit oder ein anderes dingliches Recht oder ein Vorkaufsrecht zu begründen, d) eine andere juristische Person zu gründen, aufzulösen oder umzuwandeln sowie Einlagen mit Geld- oder Sacheinlagen in diese und andere juristische Personen vorzunehmen. 1 Z. B. Gesetz Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung, Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung, Gesetz Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über Handelsgesellschaften), in der Fassung des Gesetzes Nr. 458/2016 Slg. 2 § 26 Abs. 2 des Gesetzes der Tschechischen Nationalversammlung Nr. 586/1992 Slg. über Einkommenssteuern, in der Fassung späterer Vorschriften. 3 (4) Die Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung zu den in Absatz 3 genannten Rechtshandlungen hat der Verwaltungsrat innerhalb von sieben Tagen nach deren Erteilung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden „Ministerium“) mitzuteilen. (5) Die in Absatz 3 genannten Rechtshandlungen sind ohne Zustimmung des Verwaltungsrats und ohne Mitteilung an das Ministerium gemäß Absatz 4 unwirksam. (6) Der Verwaltungsrat, nach Zustimmung durch den Akademischen Senat der VŠTE (im Folgenden „Akademischer Senat“ genannt) a) den vom Rektor vorgelegten Bericht über die interne Qualitätsbewertung der Bildungs-, Forschungs- und damit verbundenen Tätigkeiten der VŠTE sowie die Anhänge zu diesem Bericht erörtert, b) genehmigt den vom Rektor vorgelegten Haushalt und die mittelfristige Perspektive der VŠTE, c) genehmigt das strategische Konzept für die Bildungs- und Forschungstätigkeiten der VŠTE sowie den jährlichen Plan zur Umsetzung des strategischen Konzepts der VŠTE, d) erörtert den vom Rektor vorgelegten Jahresbericht über die Tätigkeit und den Jahresbericht über die Finanzlage der VŠTE. (7) Der Verwaltungsrat nimmt zu weiteren Angelegenheiten Stellung, die ihm vom Rektor zur Beratung vorgelegt werden; er gibt Anregungen und nimmt Stellung zu den Tätigkeiten der VŠTE, die er im öffentlichen Bereich der Website der VŠTE veröffentlicht. (8) Der Verwaltungsrat genehmigt eine Rechtshandlung nicht, wenn sie im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Nutzung des Vermögens der VŠTE steht oder wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der VŠTE gefährdet würde. Artikel 4 Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden (1) An der Spitze des Verwaltungsrats steht der Vorsitzende. (2) Auf der Wahlsitzung des Verwaltungsrats schlägt das älteste Mitglied des Verwaltungsrats die Zusammensetzung der Mandats- und Wahlkommission vor. Die Mandats- und Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern und leitet die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden. Das Wahlverfahren wird vom Doyen und im Falle weiterer Amtszeiten vom amtierenden Vorsitzenden vorgeschlagen. (3) Für die Gültigkeit der Wahl ist die Anwesenheit einer Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Im ersten Wahlgang wird der Kandidat gewählt, der die Stimmen einer Mehrheit aller Mitglieder des Verwaltungsrats erhält. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt, und im zweiten Wahlgang wird dann der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. (4) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats beträgt zwei Jahre; dieselbe Person kann das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben. Artikel 5 4 Vorsitzender des Verwaltungsrats (1) Der Vorsitzende: a. beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein, b. schlägt die Tagesordnung für die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, c. leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats, d. erarbeitet schriftliche Zustimmungen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes, Beschlüsse gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes sowie Stellungnahmen, Anträge und Gutachten gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes, e. unterzeichnet die Dokumente des Verwaltungsrats; bei schriftlichen Zustimmungen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes unterzeichnen die Dokumente neben dem Vorsitzenden auch der erste stellvertretende Vorsitzende, f. ist er berechtigt, die für die Tätigkeit des Verwaltungsrats erforderlichen Unterlagen und Gutachten gemäß § 15 des Gesetzes anzufordern, g. handelt im Auftrag des Verwaltungsrats in dessen Namen, h. kann Gäste zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen. (2) Der Vorsitzende wird bei seiner Abwesenheit vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; ist auch dieser nicht anwesend, so vom zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die erforderliche Verwaltung und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verwaltungsrats gewährleistet der Sekretär. Der Sekretär wird vom Rektor nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ernannt. Artikel 6 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Auf Antrag des Rektors ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Einreichung des schriftlichen Antrags eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats einzuberufen. Beantragen mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrats die Einberufung einer Sitzung, so beruft der Vorsitzende die Sitzung innerhalb eines Monats nach Einreichung des schriftlichen Antrags ein. Im Falle der Weiterleitung eines Antrags, der nach seiner Genehmigung durch den Akademischen Senat gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) und c) des Gesetzes der Genehmigung durch den Verwaltungsrat bedarf, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet, innerhalb von vierzehn Tagen nach der Weiterleitung des vom Akademischen Senat genehmigten Antrags eine außerordentliche Sitzung des Verwaltungsrats einzuberufen. (2) Die Übertragung der Rechte und Pflichten eines Verwaltungsratsmitglieds auf eine andere Person auf der Grundlage einer Vollmacht ist nicht möglich. Wenn ein Verwaltungsratsmitglied einen Vertreter an seiner Stelle zur Sitzung des Verwaltungsrats entsendet, darf dieser nur dann an der Sitzung des Verwaltungsrats teilnehmen, wenn der Verwaltungsrat dies durch einen Beschluss gestattet. Dieser 5 Vertreter hat jedoch weder Stimmrechte noch sonstige Rechte eines Verwaltungsratsmitglieds. (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend ist. Artikel 7 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats vorgeschlagen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vorab durch die Einladung zur Sitzung über den Vorschlag der Tagesordnung informiert. Die Einladung zur Sitzung des Verwaltungsrats muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens drei Wochen vor der Sitzung zugesandt werden. (2) Anträge und etwaige Änderungen können von allen Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens zu Beginn der Sitzung. Empfehlungen zu Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung können der Rektor oder in dessen Vertretung der Prorektor, der Kämmerer und geladene Gäste vorbringen. (3) Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung des Verwaltungsrats genehmigt. (4) Über die Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten entscheidet der Verwaltungsrat durch Abstimmung. Die Form der Abstimmung legt der Vorsitzende fest. (5) Für die Annahme von Beschlüssen in Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. Für die Annahme von Beschlüssen in Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes sowie in sonstigen Angelegenheiten ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich. (6) Über Anträge, für die nach ihrer Genehmigung durch den Akademischen Senat gemäß § 15 Abs. 2 Buchst. b) und c) des Gesetzes die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist, muss der Verwaltungsrat innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Übermittlung des genehmigten Antrags durch den Akademischen Senat an den Verwaltungsrat, die durch den Rektor erfolgt, entscheiden; Falls der Verwaltungsrat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung trifft, gilt der Vorschlag als genehmigt. Lehnt der Verwaltungsrat den Entwurf ab, so verweist er ihn unter Angabe der Gründe zur erneuten Beratung an den Akademischen Senat zurück; der ursprüngliche Entwurf gilt in diesem Fall als genehmigt, ohne dass eine weitere nachträgliche Genehmigung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist, sofern sich mindestens drei Fünftel aller Mitglieder des Akademischen Senats dafür ausgesprochen haben. Stimmt der Akademische Senat den Anmerkungen des Verwaltungsrats zu, genehmigt er den Vorschlag in deren Wortlaut mit einfacher Mehrheit. Die Festlegung des im ersten Satz genannten Tages der Weiterleitung wird durch eine interne Vorschrift der VŠTE geregelt. (7) Der Vorsitzende kann den Mitgliedern des Verwaltungsrats eine Briefwahl über die Erteilung der vorherigen Zustimmung gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes, über die Annahme von Beschlüssen gemäß § 15 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Buchstaben a) und d) des Gesetzes sowie über Stellungnahmen, Anregungen und Standpunkte gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes und über sonstige Angelegenheiten vorschlagen. (8) Äußert sich der Verwaltungsrat nicht innerhalb von dreißig Tagen zu den Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 Buchstaben a) und d) sowie § 15 Abs. 3 und zu den übrigen Angelegenheiten, so gilt dies als Zustimmung des Verwaltungsrats zu diesen Anträgen. (9) Der Rektor oder in dessen Vertretung der Prorektor, der Kämmerer, der Vorsitzende des Akademischen Senats oder in dessen Vertretung ein von ihm beauftragtes Mitglied des 6 Akademischen Senats sowie ein vom Vorsitzenden des Rates für interne Evaluation beauftragtes Mitglied des Rates für interne Evaluation haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und sich in den Sitzungen zu äußern, wann immer sie dies beantragen. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Sofern der Verwaltungsrat dies beschließt, können einzelne Teile oder die gesamte Sitzung öffentlich sein. (10) Sind bestimmte Unterlagen für die Sitzungen des Verwaltungsrats von ihrem Urheber als vertraulich gekennzeichnet, unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Sekretär sowie die Gäste der Schweigepflicht gemäß den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften. Artikel 8 Sonstige Bestimmungen Die mit der Tätigkeit des Verwaltungsrats verbundenen Verwaltungskosten, einschließlich etwaiger Reisekosten gemäß den besonderen Rechtsvorschriften, werden von der VŠTE getragen. Artikel 9 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung des Verwaltungsrats wurde mit dem Rektor erörtert. (2) Die Satzung des Verwaltungsrats tritt am Tag ihrer Genehmigung durch den Minister in Kraft und wird wirksam. (3) Die vom Minister am 1. April 2008 genehmigte Satzung des Verwaltungsrats wird aufgehoben. Doc. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D. Rektor