Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftlichen Hochschule in České Budějovice Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) am 17. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen MSMT-28266/2017 die Disziplinarordnung der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice registriert. Interne Vorschrift der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice DISZIPLINARORDNUNG DER HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT IN ČESKÉ BUDĚJOVICE Ausstellungsdatum: 17. 10. 2017 Gültig ab: 17. 10. 2017 Gültig bis: bis auf Widerruf Aktenzeichen: MSMT- 28266/2017 Seitenzahl: 8 Anzahl der Anlagen: 2 Informationen zu Änderungen Ersetzt die Vorschrift Disziplinarordnung der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice vom 29. 7. 2013 (Aktenzeichen MSMT-31537/2013-30) Übergeordnete Vorschriften Gesetz Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz), in der Fassung späterer Vorschriften Satzung der VŠTE (Artikel 18, Anhang Nr. 2 – Artikel 13) Verwandte Vorschriften - Untergeordnete Vorschrift - Verteiler Studierende der VŠTE, Disziplinarkommission der VŠTE, Studienabteilung und Abteilung des stellvertretenden Direktors des Instituts für pädagogische Tätigkeit Erstellt von: Ing. Zuzana Rowland Garant: Direktor für Studienverwaltung und lebenslanges Lernen Unterschrift: Unterschrift: Ing. Zuzana Rowland Formell beglaubigt: Ing. Jaroslav Staněk Genehmigt: Rektor Unterschrift: Unterschrift: Doc. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D. Unterschrift für das MŠMT Mgr. Karolína Gondková, v.r. Leiterin der Abteilung für Hochschulen Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 1 DISZIPLINARORDNUNG HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT IN ČESKÉ BUDĚJOVICE VOM 17. OKTOBER 2017 Der Akademische Senat der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice hat gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz), in der Fassung späterer Vorschriften (im Folgenden nur „Gesetz“) diese Disziplinarordnung für Studierende der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice als interne Vorschrift gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe i) des Gesetzes beschlossen. Artikel 1 Einleitende Bestimmungen Die Disziplinarordnung für Studierende der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (im Folgenden „Ordnung“) regelt Disziplinarverstöße von Studierenden der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (im Folgenden „VŠTE“), Disziplinarverfahren sowie die Verhängung von Sanktionen. Artikel 2 Disziplinarverstoß Ein Disziplinarverstoß liegt gemäß § 64 des Gesetzes vor, wenn die durch Rechtsvorschriften oder interne Vorschriften der VŠTE festgelegten Pflichten schuldhaft verletzt werden. Artikel 3 Sanktionen (1) Für ein Disziplinarvergehen kann gegen den Studierenden verhängt werden: a) eine Verwarnung, b) bedingter Ausschluss vom Studium mit Festlegung einer Frist und von Bedingungen für die Wiederzulassung, c) Ausschluss vom Studium. (im Folgenden „Sanktionen“) (2) Bei der Verhängung von Sanktionen werden die Art des Verhaltens, durch das der Disziplinarverstoß begangen wurde, die Umstände, unter denen er begangen wurde, die verursachten Folgen, das Verschuldensmaß sowie das bisherige Verhalten des Studierenden, der den Disziplinarverstoß begangen hat, und die gezeigten Bemühungen zur Behebung seiner Folgen berücksichtigt. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 2 (3) Von der Verhängung einer Sanktion kann abgesehen werden, wenn die eigenständige Behandlung des Disziplinarverstoßes zu einer Besserung führt, insbesondere wenn es sich um einen aus Fahrlässigkeit begangenen oder einen weniger schwerwiegenden Disziplinarverstoß handelt. (4) Eine Verwarnung kann nur für ein aus Fahrlässigkeit begangenes oder ein weniger schwerwiegendes Disziplinarvergehen verhängt werden. Die Verwarnung ist entweder nicht öffentlich und wird nur dem Studierenden mitgeteilt, oder sie ist öffentlich und wird für einen Zeitraum von 30 Tagen am schwarzen Brett der VŠTE ausgehängt. (5) Die Sanktion des bedingten Ausschlusses vom Studium kann nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung der Sanktion des Ausschlusses vom Studium erfüllt sind und es sich nicht um ein in besonders verwerflicher Weise begangenes Disziplinarvergehen handelt, der Studierende aufrichtiges Bedauern gezeigt hat und vernünftigerweise zu erwarten ist, dass er kein weiteres schwerwiegendes Disziplinarvergehen begeht. Die Fristen und Bedingungen für die Bewährung bei einem bedingten Ausschluss vom Studium richten sich nach der Schwere des Disziplinarverstoßes; diese Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Begeht der Studierende während der Probezeit einen weiteren Disziplinarverstoß, mit Ausnahme eines geringfügigen, fahrlässig begangenen Disziplinarverstoßes, wird er vom Studium ausgeschlossen. (6) Die Sanktion des Ausschlusses vom Studium kann nur für einen schwerwiegenden, vorsätzlich begangenen Disziplinarverstoß verhängt werden. (7) Die Sanktionen des bedingten Ausschlusses vom Studium und des Ausschlusses vom Studium sind öffentlich und werden für einen Zeitraum von 30 Tagen am schwarzen Brett der Hochschule ausgehängt. Artikel 4 Disziplinarkommission (1) Die Vorwürfe wegen eines Verstoßes werden von der Disziplinarkommission der VŠTE (im Folgenden „Kommission“) behandelt. (2) Die Kommission besteht aus vier Mitgliedern, wobei der Vorsitzende gleichzeitig Mitglied der Kommission ist. Die Hälfte der Mitglieder der Kommission sind Studierende. Stellvertreter sind ein akademischer Mitarbeiter und ein Studierender. (3) Die Mitglieder der Kommission und die Stellvertreter werden vom Rektor aus den Reihen der akademischen Gemeinschaft der VŠTE ernannt; er ernennt und entlässt sie mit Zustimmung des Akademischen Senats der VŠTE. Der Rektor achtet bei der Einsetzung der Kommission auf den Grundsatz der Kontinuität ihrer Tätigkeit. (4) Den Vorsitzenden der Kommission wählt und entlässt die Kommission der VŠTE gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes selbstständig aus ihren Reihen. (5) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt zwei Jahre. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 3 (6) Die Mitglieder und Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, zu denen sie eingeladen wurden. Ist bekannt, dass ein Mitglied der Kommission an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, lädt der Vorsitzende den entsprechenden Stellvertreter ein, damit die paritätische Zusammensetzung der Kommission gewahrt bleibt. Der Stellvertreter hat in der Sitzung, zu der er eingeladen wurde, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Kommission. (7) Die Sitzung der Kommission wird von ihrem Vorsitzenden geleitet. Die administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Sitzung der Kommission werden vom Leiter der Studienabteilung wahrgenommen. (8) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Machen die Studierenden nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kommission aus, vertagt der Vorsitzende die Sitzung, sofern dies von einem der Kommissionsmitglieder beantragt wird. Ein Beschluss ist gefasst, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht. Die Sitzungen der Kommission werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende führt ein Protokoll über die Sitzung der Kommission; über die Abstimmungen der Kommission wird ein Protokoll angefertigt. Artikel 5 Einleitung eines Disziplinarverfahrens (1) Das Disziplinarverfahren findet auf dem Gelände der VŠTE statt. Das Disziplinarverfahren wird von der Disziplinarkommission auf Vorschlag des Rektors eingeleitet. (2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Sachverhalts, die ihm zugrunde liegenden Beweise sowie die Begründung enthalten, warum in dem Sachverhalt ein Disziplinarverstoß gesehen wird. (3) Das Disziplinarverfahren wird an dem Tag eingeleitet, an dem dem des Verstoßes beschuldigten Studenten (im Folgenden „Student“) vom Vorsitzenden der Kommission eine Ausfertigung des Vorschlags des Rektors zugestellt wurde. (4) Der Rektor kann das Verfahren jederzeit vor Erlass der Entscheidung einstellen; tritt ein Umstand ein, der die Verhandlung des Disziplinarvergehens unmöglich macht, oder kommen die in § 69 Abs. 2 des Gesetzes genannten Tatsachen ans Licht, so tut der Rektor dies stets. (5) Ein Disziplinarverstoß kann nur innerhalb eines Jahres nach seiner Begehung oder nach Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils verhandelt werden. In die Frist von einem Jahr wird die Zeit nicht eingerechnet, in der die Person kein Student ist. (6) Der Ablauf der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Verhandlungen der Kommission und die Entscheidung sind in Anhang Nr. 1 grafisch dargestellt. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 4 Artikel 6 Verhandlung (1) Der Vorsitzende der Kommission beruft unverzüglich eine Sitzung der Kommission ein, um das Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Verhandlung wird so geführt, dass die Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer ersten Sitzung einen Beschluss fasst. (2) Der Studierende muss zu jeder Sitzung der Kommission eingeladen werden. Der Studierende hat, mit Ausnahme der Abstimmung, das Recht, bei den Sitzungen der Kommission anwesend zu sein, Beweismittel vorzuschlagen und vorzulegen, sich zu den Unterlagen für die Sitzung zu äußern, Einsicht in die schriftlichen Unterlagen sowie – mit Ausnahme des Abstimmungsprotokolls – auch in das Sitzungsprotokoll der Kommission zu nehmen und Auszüge daraus anzufertigen. (3) Der Studierende kann auf der Grundlage einer beglaubigten Vollmacht einen Vertreter wählen. Der Studierende ist verpflichtet, die Kommission spätestens 3 Tage vor der Sitzung der Kommission darüber zu informieren. (4) Die Kommission kann beschließen, die Angelegenheit in Abwesenheit des Studierenden zu behandeln, falls weder dieser noch sein gewählter Vertreter ohne Entschuldigung zur Sitzung erschienen ist. Die Entschuldigung muss schriftlich erfolgen. (5) Ein Kommissionsmitglied oder ein Stellvertreter ist von der Verhandlung der Angelegenheit ausgeschlossen, wenn Zweifel an seiner Befangenheit bestehen, unter Berücksichtigung seiner Beziehung zur Angelegenheit, zum Studierenden oder zum gewählten Vertreter. (6) Die Kommission ist verpflichtet, alle vorgelegten Beweise zu prüfen und die Angelegenheit so zu erörtern, dass zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Studierende einen Disziplinarverstoß begangen hat. (7) Nach der Verhandlung beschließt die Kommission, dem Rektor vorzuschlagen, a) das Disziplinarverfahren einzustellen; oder b) zu entscheiden, dass der Studierende eine Disziplinarverstoss begangen hat, und von der Verhängung einer Sanktion abzusehen; oder c) feststellt, dass der Studierende eine Disziplinarverstoss begangen hat, und ihm dafür eine Sanktion auferlegt; oder d) beschließt, dass der Studierende einen weiteren Disziplinarverstoß begangen hat, und ihn vom Studium ausschließt. Die Kommission führt in ihrem Vorschlag auch einen Sanktionsvorschlag an, einschließlich der etwaigen Frist, Form und Bedingungen. (8) Die Kommission verkündet ihren Vorschlag, sofern der Studierende anwesend ist; andernfalls nimmt sie lediglich einen Vermerk in die Akte auf. Artikel 7 Entscheidung des Rektors (1) Die Entscheidung im Disziplinarverfahren trifft der Rektor auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission innerhalb von sieben Tagen nach dessen Erhalt. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 5 (2) Der Rektor kann die Angelegenheit vor Erlass der Entscheidung zur weiteren Untersuchung zurückverweisen, sofern dies zur Klärung erforderlich ist. Hat die Kommission die Einstellung des Verfahrens vorgeschlagen, ist der Rektor an diesen Vorschlag gebunden. (3) Der Rektor kann die von der Kommission vorgeschlagene Sanktion verhängen, eine mildere Sanktion verhängen oder von der Verhängung einer Sanktion absehen. (4) Die Entscheidung des Rektors wird schriftlich erlassen und enthält die Feststellung des Disziplinarverstoßes sowie die Festsetzung der Sanktion oder den Verzicht darauf oder die Feststellung der Einstellung des Disziplinarverfahrens. Die Entscheidung enthält ferner eine Begründung und einen Hinweis auf die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Artikel 8 Verfahren zur Einlegung von Berufung gegen die Entscheidung (1) Der Studierende kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Rektors Berufung einlegen. Die Berufung ist über das Rektorat einzureichen. Eine fristgerecht eingelegte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung. (2) Eine verspätete oder unzulässige Beschwerde wird vom Rektor zurückgewiesen. (3) Kommt der Rektor zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung gegen gesetzliche Vorschriften oder die internen Vorschriften der VŠTE verstößt, a) hebt er die angefochtene Entscheidung oder einen Teil davon auf und stellt das Verfahren ein, b) hebt er die angefochtene Entscheidung oder einen Teil davon auf und verweist die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an die Kommission zurück; in der Begründung dieser Entscheidung gibt der Rektor eine Rechtsauffassung ab, an die die Kommission bei der erneuten Verhandlung der Angelegenheit gebunden ist, c) er ändert die angefochtene Entscheidung oder einen Teil davon; eine Änderung ist nicht möglich, wenn dem Studierenden dadurch ein Nachteil aufgrund des Verlusts der Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs drohen würde. Bei Mängeln, die die Begründung der erlassenen Entscheidung betreffen, ändert der Rektor die Entscheidung nur in diesem Teil. (4) Findet der Rektor keinen Grund für ein Vorgehen gemäß Absatz 3, weist er die Beschwerde zurück und bestätigt die angefochtene Entscheidung. (5) Die Entscheidung im Berufungsverfahren erlässt der Rektor unverzüglich; kann sie nicht unverzüglich erlassen werden, so erlässt er sie innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist. (6) Der Berufungsprozess ist in Anhang Nr. 2 grafisch dargestellt. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 6 Artikel 9 Zustellung der Entscheidung Die Mitteilung über den Vorschlag des Rektors gemäß Artikel 5 Absatz 3, die Einladung zur Sitzung der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 2 und die Entscheidung des Rektors gemäß Artikel 7 werden dem Studierenden über ein öffentliches Datennetz in die Datenbox zugestellt. Kann das Schriftstück auf diese Weise nicht zugestellt werden, wird es dem Adressaten persönlich oder einer Person zugestellt, die der Adressat durch eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift zur Entgegennahme des Schriftstücks bevollmächtigt hat. Gelingt die Zustellung des Schriftstücks nicht, weil der Studierende die in § 63 Abs. 3 Buchstabe b des Gesetzes genannte Verpflichtung nicht erfüllt hat, oder gelingt die Zustellung des Schriftstücks nicht an die vom Studierenden angegebene Zustelladresse, so wird das Schriftstück durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, wobei die VŠTE nicht verpflichtet ist, dem Studierenden einen Vormund zu bestellen. Artikel 10 Anhänge Diese Ordnung hat folgende Anhänge: a) Anhang Nr. 1 – Ablauf des Disziplinarverfahrens, b) Anhang Nr. 2 – Ablauf der Berufung. Artikel 11 Schlussbestimmungen (1) Die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 29. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen MSMT-31537/2013-30 registrierte Disziplinarordnung für Studierende der VŠTE wird aufgehoben. (2) Diese Ordnung wurde gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer 3 des Gesetzes vom Akademischen Senat der VŠTE am 30. Mai 2017 genehmigt. (3) Diese Ordnung tritt gemäß § 36 Abs. 4 des Gesetzes am Tag der Registrierung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Kraft. (4) Diese Ordnung tritt am Tag ihres Inkrafttretens in Kraft. doc. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D., v. r. Rektor Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 7 Podezření pro disciplinární přestupek Zahájení disciplinárního řízení (dnem, kdy byl studentovi doručen návrh na disciplinární řízení) Předseda DK Písemné seznámení studenta s návrhem na zahájení DŘ Předseda DK Podařilo se studentovi doručit předvolání do vl. rukou? Vyvěšení návrhu na úřední desce VŠTE Vedoucí SO NE Zahájení DŘ ANO Konec Zjištění skutkového stavu DK 1 1 Dostavil se student/ zástupcena zasedání? Jednání komise bez přítomnosti studenta/zástupce NE Jednání komise za přítomnosti studenta/zástupce ANO Průběh disciplinárního řízení Jedná se o disciplinární přestupek studenta? NE ANO Předání návrhu spolu sezápisem komise rektorovi VŠTE DK 2 2 Vydání rozhodnutí o disciplinárním přestupku Rektor Zaznamenání rozhodnutí do dokumentace studenta Vedoucí SO Příloha č. 1 Shledávárektor podnět za odůvodněný? ANO Konec NE Zamítnutí podnětu Rektor Seznam zkratek: VŠTE - Vysokáškola technická aekonomická v Českých Budějovicích DŘ – Disciplinární řízení DK - Disciplinární komise SO - Studijní oddělení Podnět předán rektorovi VŠTE Zaměstnanec VŠTE Podnět k zahájení disciplinárního řízení Zaměstnanec VŠTE Podání návrhu na DŘ disc. komisi Rektor Konání ústního jednání o přestupku Obdržela DK omluvu studenta? NE UznalaDK omluvu za odůvodněnou? ANO Hlasování (bez přítomnosti studenta/ zástupce) Disciplinární komise Usnesení o zastavení DŘ Rektor NE ANO Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 8 Příloha č. 2 Odvolání proti rozhodnutí Mástudent zájem o podání odvolání? Konec Uběhlo 30 dnů od doručení rozhodnutí? ANO ANO Podání odvolání Student NE Seznam zkratek: KR - Kancelář rektora Doručení odvolání rektorovi prostřednictvím KR Student NE Posouzení odvolání Rektor Změnil/zrušil rektor rozhodnutí? Písemné rozhodnutí o změně/zrušení rozhodnutí o disc.přestupku Rektor ANO Písemné rozhodnutí o zamítnutí odvolání Rektor NE NE