Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftlichen Hochschule in České Budějovice Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) am 17. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen MSMT-28266/2017 die Auswahlverfahrenordnung für die Besetzung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter an der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice. Interne Vorschrift der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE BESETZUNG VON STELLEN FÜR AKADEMISCHE MITARBEITER AN DER HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT IN ČESKÉ BUDĚJOVICE Ausstellungsdatum: 17. 10. 2017 Gültig ab: 17. 10. 2017 Gültig bis: bis auf Widerruf Aktenzeichen: MSMT- 28266/2017 Seitenzahl: 4 Anzahl der Anlagen: 0 Informationen zu Änderungen Ersetzt die Vorschrift Auswahlverfahrenordnung für die Besetzung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter vom 22. 12. 2016 (Az. 26 328/2006-30) Übergeordnete Vorschriften Gesetz Nr. 111/1998 Slg. in der jeweils gültigen Fassung Gesetz Nr. 162/2006 Slg. in der jeweils gültigen Fassung Verwandte Vorschriften Satzung der VŠTE (Artikel 15, Anhang Nr. 2) Untergeordnete Vorschrift Verteiler Mitarbeiter der VŠTE, Öffentlichkeit Erstellt von: Mgr. Alena Hejná, v.r. Verantwortlicher: Kämmerer Unterschrift: Unterschrift: Ing. Jaromír Vrbka, v.r. Formell beglaubigt: Ing. Jaroslav Staněk, v.r. Genehmigt: Rektor Unterschrift: Unterschrift: Doc. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D., v.r. Unterschrift für das MŠMT Mgr. Karolína Gondková, v.r. Leiterin der Abteilung für Hochschulen Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 1 VERFAHREN ZUR BESETZUNG ZUR BESETZUNG VON STELLEN FÜR WISSENSCHAFTLICHE MITARBEITER TECHNISCHE UND WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT IN ČESKÉ BUDĚJOVICE VOM 17. OKTOBER 2017 Artikel 1 Einleitende Bestimmungen (1) Diese Auswahlordnung für die Besetzung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter an der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice (im Folgenden „VŠTE“) wird gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg. über Hochschulen und zur Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze (Hochschulgesetz) in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Gesetz“) erlassen. (2) Diese Ordnung für das Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter der VŠTE (im Folgenden „Auswahlordnung“) regelt gemäß § 77 des Gesetzes das Verfahren zur Besetzung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter an der VŠTE und legt die Regeln für die Auswahl von Bewerbern für Stellen als wissenschaftliche Mitarbeiter fest. (3) Akademische Mitarbeiter sind Mitarbeiter der VŠTE, die die in § 70 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Artikel 2 Ausschreibung des Auswahlverfahrens (1) Über die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens entscheidet der Rektor auf Antrag der Institutsleiter, der Abteilung des Kämmerers oder von sich aus. (2) Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens muss mindestens 30 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist im öffentlich zugänglichen Bereich der Website der VŠTE veröffentlicht werden. (3) Die Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthält: a) den Namen und den Sitz der VŠTE, b) Bezeichnung und Beschreibung der zu besetzenden Stelle, c) die Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle, d) das voraussichtliche Datum des Arbeitsvertragsbeginns, e) Frist, Ort der Einreichung und Erfordernisse der Bewerbung. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 2 (4) Zu den Erfordernissen der Bewerbung für das Auswahlverfahren gehören: a) beruflicher Lebenslauf, b) bisherige pädagogische Erfahrung und Berufserfahrung in dem Fachgebiet, für das das Auswahlverfahren ausgeschrieben ist, c) Übersicht über die Veröffentlichungstätigkeit, d) Unterlagen (aktuelles Führungszeugnis, beglaubigte Kopien der Hochschulabschlüsse, der erworbenen wissenschaftlichen Grade sowie der akademisch-pädagogischen und akademischen Titel, Bewerbungsformular). (5) Wird die Bewerbung für das Auswahlverfahren fristgerecht eingereicht (maßgeblich ist das Datum der Einreichung), enthält sie jedoch nicht alle erforderlichen Angaben oder weist sie andere formale Mängel auf, fordert die VŠTE den Bewerber auf, diese innerhalb von spätestens 14 Kalendertagen zu ergänzen oder zu berichtigen. 6) Das Auswahlverfahren findet höchstens zweimal im Kalenderjahr statt, sofern der Rektor nichts anderes bestimmt, und zwar jeweils am Ende des 1. und 2. Halbjahres. Die Anforderungen für das Auswahlverfahren werden von den Institutsleitern jeweils zum 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres an die Abteilung des Kämmerers weitergeleitet. (7) Die Kosten für die Veröffentlichung des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 6 trägt die Abteilung des Kämmerers. (8) Auf Antrag des Rektors schreibt der Kämmerer das Auswahlverfahren auch außerhalb der festgelegten Termine aus. Artikel 3 Auswahlkommission (1) Das Auswahlverfahren wird von der Auswahlkommission (im Folgenden „Kommission“) durchgeführt. Die Kommission besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch aus drei. (2) Die Kommission und ihren Vorsitzenden ernennt der Rektor auf Vorschlag der Direktoren der einzelnen Institute bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist für das Auswahlverfahren aus den Reihen der wissenschaftlichen Mitarbeiter der VŠTE oder gegebenenfalls aus den Reihen von Fachleuten aus der Praxis. Der Vorsitzende ist Mitglied der Kommission und beruft deren Sitzungen ein. (3) Die Mitglieder und der Vorsitzende der Kommission haben gleiche Stimmrechte. (4) Die Kommission beschließt durch Abstimmung. Ein Beschluss ist gültig, wenn er mit der Mehrheit aller Mitglieder der Kommission angenommen wird. Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. (5) An der Arbeit der Kommission kann ein delegierter Vertreter des Akademischen Senats der VŠTE mit beratender Stimme teilnehmen. (6) Ein Bewerber um eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter kann nicht Mitglied der Kommission sein. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 3 (7) Die Auswahlkommission wendet bei ihrer Auswahl solche Auswahlverfahren an, die sicherstellen, dass die eingestellten akademischen Mitarbeiter die vom Akkreditierungsamt für das Hochschulwesen festgelegten Kriterien erfüllen. Artikel 4 Ablauf des Auswahlverfahrens (1) Das Auswahlverfahren kann in zwei Runden stattfinden. In der ersten Runde entscheidet die Kommission über die Auswahl der Bewerber auf der Grundlage der Bewerbung für das Auswahlverfahren; in der zweiten Runde kann die Kommission die Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen und sie auch auffordern, einen öffentlichen Vortrag an der VŠTE zu halten. (2) Die Kommission erstellt die Ergebnisse des Auswahlverfahrens spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach dessen Durchführung und führt die Rangfolge der geeigneten Bewerber in einem Protokoll auf, das von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet wird. Die Kommission kann ihre Sitzung auch mit der Feststellung abschließen, dass einige oder alle Bewerber für die zu besetzende Stelle als akademischer Mitarbeiter nicht geeignet sind. Diese Schlussfolgerung und ihre Begründung sind Bestandteil des Protokolls. (3) Die Ergebnisse der Sitzung der Kommission und das Protokoll legt der Vorsitzende der Kommission dem Rektor vor. (4) Der Rektor entscheidet und teilt allen teilnehmenden Bewerbern die Ergebnisse des Auswahlverfahrens schriftlich mit. Diese Entscheidung ist endgültig. (5) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keiner der Bewerber für die zu besetzende Stelle als akademischer Mitarbeiter geeignet ist, beschließt der Rektor die Wiederholung des Auswahlverfahrens. Artikel 5 Gemeinsame Bestimmungen (1) Bei der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses mit einem akademischen Mitarbeiter kann auf ein Auswahlverfahren verzichtet werden, wenn es sich um die Besetzung der von ihm bereits bekleideten Stelle handelt. (2) Die Verwaltung des Auswahlverfahrens obliegt der Abteilung des Kämmerers. Artikel 6 Schlussbestimmungen (1) Die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 22. Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen 26 328/2006-30 registrierte Auswahlverfahrensordnung für die Besetzung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter an der VŠTE in der Fassung späterer Änderungen wird aufgehoben. (2) Diese Auswahlverfahrensordnung wurde gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer 3 des Gesetzes vom Akademischen Senat der VŠTE am 30. Mai 2017 genehmigt. Interne Vorschriften der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Hochschule in České Budějovice 4 (3) Diese Auswahlverfahrensordnung tritt gemäß § 36 Abs. 4 des Gesetzes am Tag ihrer Registrierung durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Kraft. (3) Diese Auswahlverfahrensordnung tritt am Tag ihres Inkrafttretens in Kraft. doc. Ing. Marek Vochozka, MBA, Ph.D., v. r. Rektor